In seinem Beschluss vom 25. September 2025 (Az.: I ZR 11/20) sieht das Gericht hier zwingend die Klärung durch den EuGH für den weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit dem Betreiber eines Sozialen Netzwerkes als gegeben an. Das Gericht führt unter anderem in den Gründen des Beschlusses aus:
„…bb) Der Wortlaut des Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG lässt mehrere Auslegungsergebnisse zu.
(1) Der Begriff „Kosten“ umfasst jedenfalls Belastungen des Verbrauchers die sein Vermögen mindern, wie insbesondere Zahlungspflichten. Diese Bedeutung dürfte im vorliegenden Zusammenhang auch – wie das Berufungsgericht angenommen hat – die für den Verbraucher naheliegendste sein. Allerdings setzt Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nicht die Feststellung einer Irreführung der Verbraucher im konkreten Einzelfall voraus. Anhang I der Richtlinie enthält gemäß ihrem Erwägungsgrund 17 im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-54/17, C-55/17, GRUR 2018, 1156 [juris Rn. 40]= WRP 2018, 1304 – AGCM).
(2) Unter Kosten könnten daher auch Belastungen des Verbrauchers verstanden werden, die durch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken eintreten. Ein Verbraucher, der in eine solche Nutzung seiner Daten einwilligt, muss damit rechnen, dass diese Daten für Werbung verwendet werden, die seine Privatsphäre beeinträchtigt. Zudem stellen diese Daten für das Unternehmen, das sie zu Werbezwecken nutzt, im Ergebnis – nicht anders als eine Geldzahlung – eine vermögenswerte Gegenleistung des Verbrauchers dar (vgl. EuGH, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] – Fashion ID; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 [juris Rn. 73 f.] = WRP 2025, 756 – App-Zentrum III…“