So das Gericht in seinem Endurteil vom 08. Juli 2025, Az.: 3 U 136/25 UWG, in einem Rechtsstreit rund um eine Schutzrechtsverwarnung für Angebote auf der Internetverkaufsplattform Amazon. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Für ein Anspruchsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch – beispielsweise wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung – geltend gemacht wird, gelten daher nicht die (strengen) Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Schutz- und Zielrichtungen einer Abmahnung einerseits und einem – einen deliktischen Anspruch geltende machenden – Anspruchsschreiben andererseits: Aus dem Sinn und Zweck der Abmahnung folgt, dass sie inhaltlich so beschaffen sein muss, dass der Empfänger die Möglichkeit erhält, die Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches zu prüfen und die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH GRUR 2007, 164 Rn. 12 – Telefax-Werbung II). Diese Warn- und Streitvermeidungsfunktion hat ein Anwaltsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch geltend gemacht wird und das unter diesem Gesichtspunkt berechtigt ist, nicht. Für dieses ist daher nicht die Perspektive des Abgemahnten, sondern vielmehr maßgeblich, ob aus der Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die Rechtsverfolgungskosten durch das Schadensereignis erforderlich geworden und adäquat verursacht worden sind.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129) veranlasst. In diesem Urteil entschied zwar der Bundesgerichtshof, dass für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet. Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auch in jedem Fall die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3, Abs. 2 UWG gegeben sein müssen, wenn das Verhalten des Verwarnenden nicht nur eine Schutzrechtsverwarnung, sondern zusätzlich eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Die Übertragung der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG auf Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung begründet der Bundesgerichtshof insbesondere mit dem bestehenden Bedürfnis, wegen der Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellbarkeit die (Wettbewerbs-)Streitigkeit möglichst bald zum Austrag zu bringen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 112 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Eine derartige vergleichbare Interessenlage zwischen einer Abmahnung und einem – einen deliktischen Anspruch geltend machenden – Anspruchsschreiben, aufgrund der eine Übertragung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG auf derartige Rechtsanwaltsschreiben angezeigt wäre, besteht – wie bereits ausgeführt – nicht…“