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OLG Nürnberg: Kein Anspruch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust Scraping von personenbezogenen Daten aus sozialem Netzwerk, sofern ein Fantasiename genutzt wurde

So das Gericht in seinem Endurteil vom 27.Juni 2025 (Az.: 15 U 2230/23). Es führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Bei dem in dem veröffentlichten Datensatz enthaltenen Daten handelte es sich auch nicht nur um solche, die immer öffentlich auffindbar sind, sobald ein Nutzer ein Profil bei F. anlegt. Denn dies betrifft nur die Nutzer-ID, den Namen sowie das Geschlecht. Hingegen waren in dem Datensatz zusätzliche Informationen, insbesondere die Mobilfunknr. der Klagepartei, enthalten, was die Zuordnung der Nummer zu einer bestimmten Person mit bestimmten Merkmalen und dadurch auch deren persönliche Anrede im Rahmen von in betrügerischer Absicht geplanten Kontaktversuchen ermöglichte.

Allerdings hat die Klagepartei sich vorliegend nicht unter ihrem richtigen Namen auf F. angemeldet, sondern unter dem Fantasienamen …. Dabei mag es sich bei dem angegebenen Vornamen … noch um eine Abkürzung des Vornamens der Klagepartei handeln. Der angegebene Nachname … hat indes keinerlei Ähnlichkeit mit dem Nachnamen der Klagepartei. Daher fehlt vorliegend die gerade als entscheidend anzusehende Verknüpfung ihrer Mobilfunknummer mit dem Namen der Klagepartei, da diese ein besonderes Missbrauchsrisiko birgt (vgl. OLG München Beschluss vom 13.02.2025 – 24 U 3020/24 e, GRUR-RS 2025, 3209, Rn. 21, beck-online).

Vielmehr liegt der hier erlittene Kontrollverlust lediglich darin, dass die Mobilfunknummer einer … Person zugeordnet werden konnte, die unter einer bestimmten Nutzer-ID bei F. registriert ist. Dieser Kontrollverlust hinsichtlich persönlicher Daten ist jedoch als äußerst gering einzuschätzen, insbesondere fehlt es an der Herstellung eines Datensatzes aus der Mobilfunknummer und weiteren bei der Beklagten veröffentlichten persönlichen Daten (so im Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2025 – 16 U 94/24, GRUR-RS 2025, 4597, Rn. 36, beck-online, in dem der Datensatz den echten Vornamen und einen Alias-Nachnamen des Klägers enthalten hatte: „Entscheidend für die Schadenshöhe ist vielmehr allein der auch vom Kläger in den Mittelpunkt seines Vortrags gerückte Umstand, dass die Beklagte gegenüber unbekannten Dritten ohne seine Einwilligung dazu die Mobilfunknummer mit weiteren – ohnehin öffentlichen, mit welchen auch immer – Profildaten verknüpft und daraus einen Datensatz bereitgestellt hat.“). Die vorliegend erfolgte Verknüpfung und die Herstellung eines vollkommen rudimentären „Datensatzes“ ist daher unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Missbrauchs als so gering einzustufen, dass sie keinen ausgleichspflichtigen Schaden darstellt. Das von der Klagepartei in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht berichtete erhöhte Spam-Aufkommen geht nämlich weder nach Umfang noch nach seiner Art nicht über das übliche Maß hinaus, da es insbesondere nicht infolge der Verwendung einer persönlichen Anrede eine besondere Gefährdung mit sich bringen konnte. Im Gegenteil, ist es für die Klagepartei sogar leichter, eine missbräuchliche Kontaktaufnahme zu erkennen, wenn sie darin mit dem bei der Registrierung bei F. verwendeten Fantasienamen angesprochen wird…“

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