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OLG München:200 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten,vor allem eine Mobilfunknummer des Betroffenen, nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 6.Juni 2025 (Az.: 36 U 1891/24 e). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu zur Höhe des ausgeurteilten Anspruchs aus:

„…Ein Betrag von 200,00 € gleicht den konkret erlittenen Schaden des Klägers aus. Betroffen war im Wesentlichen die Mobilfunknummer des Klägers, nachrangig die anderen, ohnehin stets öffentlich einsehbaren Daten wie Name, Geschlecht und F.-ID, die dennoch in der Zusammenschau mit der Telefonnummer ein durchaus sensibles „Datenpaket“ ergaben.

Der Kontrollverlust ist dauerhaft, eine Rückerlangung der Kontrolle über die Daten praktisch ausgeschlossen. Der potentielle Empfängerkreis dieser Daten ist grundsätzlich unbegrenzt. Emotionale Beeinträchtigungen, die sich kausal auf den Datenschutzverstoß beziehen und nicht allein auf die persönlichen psychischen Belastungen, ließen sich den Äußerungen des Klägers hingegen nicht entnehmen, wenngleich er mit seiner Aussage seine Unsicherheit und die Sorge über den erlittenen Datenverlust nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht hat. So berichtete er unter anderem von regelmäßigen Spam-SMS, insbesondere solche mit Links zu angeblichen Paketlieferungen, und von Betrugsanrufen, die mit unterdrückter Nummer angeblich von Paypal herrühren. Seine Angaben zeigten auch, dass der Vorgang sein Misstrauen geweckt hat und ihn zu mehr Vorsicht im Umgang mit den Daten im Internet anhält.

In der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Art der betroffenen Daten und der Beeinträchtigung des Klägers ist die Zahlung von 200,00 € geeignet, die erlittene immaterielle Beeinträchtigung vollständig auszugleichen…“

Hinweis des Autors:

Am gleichen Tag erging eine weitere Entscheidung mit fast identischem Wortlaut in einem anderen Rechtsstreit (Urteil vom 6. Juni 2025, Az.: 36 U 4233/23 e).

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