So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20.März 2025 (Az.: 5 U 93/24). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Die Höhe des Schadensersatzes ist auf 100,- € zu schätzen, § 287 ZPO.
Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld muss den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen. Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat (BGH GRUR 2024, 1910 Rn. 96 m.w.N.).Ist der Schaden gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (BGH GRUR 2024, 1910 Rn. 97).
Ist allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlusts in Bezug auf personenbezogene Daten gegeben, weil weitere Schäden nicht nachgewiesen sind, sind bei der Schätzung des Schadens insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter sind die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle etwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet (inkl. Archiven) oder Änderung des personenbezogenen Datums (z.B. Rufnummernwechsel; neue Kreditkartennummer) in den Blick zu nehmen. Als Anhalt für einen noch effektiven Ausgleich könnte in den Fällen, in denen die Wiedererlangung der Kontrolle mit verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, etwa der hypothetische Aufwand für die Wiedererlangung der Kontrolle (hier insbesondere eines Rufnummernwechsels) dienen (BGH GRUR 2024, 1910 Rn. 99).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken, den notwendigen Ausgleich für den eingetretenen Kontrollverlust als solchem in einem Fall wie dem streitgegenständlichen in einer Größenordnung von 100,- € zu bemessen (BGH GRUR 2024, 1910 Rn. 100).
Da der Streitfall mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vergleichbar ist, schätzt das Berufungsgericht vorliegend den Schaden des Klägers durch den bloßen Kontrollverlust auf 100,- € (§ 287 ZPO)…“