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BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet

So das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 64/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit, in dem Aussagen in einer E-Mail und auch irreführende Angaben streitig war. Zunächst war aber zu klären, ob das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) überhaupt anwendbar ist. Hierzu hat das Gericht jetzt entschieden, dass eine Eigenschaft als Mitbewerber für die klagende Fluggesellschaft gegeben ist, dass das Merkmal des „konkreten Wettbewerbsverhältnisses“ im Sinne des § 2 I Nr.4 UWG erfüllt ist. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem unter Bezugnahme auf die bestehende Rechtsprechung zu dem konkreten Sachverhalt aus:

„…(1) Die Klägerin bietet ihren Kunden durch Bereitstellung einer internetbasierten Eingabemöglichkeit die Möglichkeit, gegen die Klägerin gerichtete Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend zu machen. Die Beklagte bietet Kunden der Klägerin an, mit Hilfe des Internetportals der Beklagten Entschädigungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen, und verlangt hierfür im Erfolgsfall ein Entgelt. Dabei erschöpft sich die Dienstleistung der Beklagten nicht im Angebot einer internetbasierten Eingabemöglichkeit, sondern ihr Service umfasst gegebenenfalls auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen mit anwaltlicher Hilfe.

(2) Die Angebote der Parteien sind aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Kunden der Klägerin als Endabnehmer (dazu vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 41] – Aminosäurekapseln; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.21) insoweit austauschbar, als sie jeweils die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei der Klägerin ermöglichen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 6 W 38/20, juris Rn. 8; aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 278 [juris Rn. 35]). Kunden können sich zur Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche des Angebots beider Parteien bedienen. Die hierdurch begründete hinreichende Gleichartigkeit der Dienstleistungen wird nicht dadurch berührt, dass die Beklagte auch die mit anwaltlicher Hilfe unternommene gerichtliche Geltendmachung nicht freiwillig erfüllter Ansprüche, also eine über die Anmeldung von Ansprüchen hinausgehende Leistung, anbietet…“

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