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BPatG: Künstliche Intelligenz (KI) ist kein Erfinder im Sinne des Patentgesetzes, da es die gesetzliche Vorgabe für die Eigenschaft des Erfinders nicht erfüllt

So das Gericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2023 (Az.: 18 W (pat) 28/20). Als Erfinder wurde im Rahmen des einzureichenden Formblattes im Rahmen der Anmeldung eines Patentes angegeben, dass die technische Erfindung vollständig durch KI erstellt wurde. Das Gericht begründet dies mit den gesetzlichen Vorgaben des § 37 PatG sowie § 7 V PatG und führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Die Erfinderbenennung des Anmelders im Hauptantrag erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 37 PatG und § 7 PatV. Erfinder kann nur eine natürliche Person und keine künstliche Intelligenz sein (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 37 Rn. 13, § 6 Rn. 18).

Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten (vgl. Palandt, BGB, § 1 Rn. 1). Hierzu zählt nicht die vom Anmelder als Erfinder genannte künstliche Intelligenz, bei der es sich um eine Sache bzw. Maschine handelt, die nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Entgegen der vom Anmelder im Amts- und im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung kann eine künstliche Intelligenz nicht Erfinder eines Patents sein. Es entspricht dem Zweck des Gesetzes, dass eine Maschine nicht als Erfinder benannt werden kann. Vor Inkrafttreten des geänderten Patentgesetzes von 1936 mit dem § 26 PatG in der damaligen Fassung pflegte man in Ermangelung nachweisbarer schöpferischer Beiträge einzelner Betriebsangehöriger das Vorhandensein einer identifizierbaren Erfinderpersönlichkeit überhaupt zu leugnen und stattdessen eine anonyme Betriebserfindung anzunehmen, welche als eine im Betrieb gemachte Erfindung definiert war, die durch die Erfahrungen, Hilfsmittel, Anregungen oder Vorarbeiten des Betriebs derart beeinflusst ist, dass sie sich nicht auf erfinderische Leistungen bestimmter Persönlichkeiten zurückführen lässt. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, das die Erfinderpersönlichkeit schützen wollte, ist die Person des Erfinders bzw. Miterfinders anzugeben, dessen Erfindereigenschaft je nach den Umständen, die zur Erfindung geführt haben, auf unterschiedlichen Beiträgen beruhen kann. Da § 26 PatG der damaligen Fassung bzw. der nunmehr geltende § 37 PatG die Erfinderpersönlichkeit schützen soll, ist eindeutig, dass eine Maschine nicht als Erfinder oder Miterfinder genannt werden kann, unabhängig davon, wie groß die maschinelle Hilfe bei der Entwicklung der Erfindung gewesen sein mag…“

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