So unter anderem das Gericht in einem Berufungsverfahren in einem Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2025 (Az.: 37 U 4148/24 e) in einem Rechtsstreit bezogen auf den zu bewertenden Sachverhalt. Das Gericht führt in seinen Hinweisen unter anderem aus:
„…Eine fehlerhafte Einschätzung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Berechtigung der Beklagten, Daten auch des Klägers zu speichern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem Erfordernis des Art. 5 DS-GVO ist durch den vorgelegten Code of Conduct im Allgemeinen Genüge getan. Die vorgesehene Speicherdauer von grundsätzlich drei Jahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sieht der vorgelegte Code of Conduct (Anlage B 1 und Anlage B 6) neben der allgemeinen Speicherdauer auch jeweils eine konkrete Prüfung im Einzelfall nach Beschwerde des Betroffenen vor (Anlage B 1 unter II Nr. 1, B 6 unter V Nr. 4). Ihrer Darlegungslast hat die Beklagte damit ausreichend Genüge geleistet.
(1) Nach dem EuGH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DS-GVO Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u.a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, ECLI:EU:C: 2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; OLG Düsseldorf Urt. v. 31.10.2024 – I-20 U 51/24, GRUR-RS 2024, 32757 Rn. 37). Diesen Erfordernissen wird die Datenspeicherung der Beklagten sowohl abstrakt, als auch konkret gerecht. Abstrakt hat sich die Beklagte für eine Vielzahl von Fällen einen Code of Conduct gegeben, der als solcher nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die Erwägungen, die der Frage einer vorzeitigen Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen nach §§ 286, 287a Abs. 1 S. 1 InsO in Schuldnerverzeichnissen nach § 882 b ff. nicht vergleichbar. Für diese ist in der Neufassung eine Ausnahmeregelung vorgesehen (Anlage 6 unter V. Nr. 4 ff.)
(a) Dabei ist die vorgesehene Speicherdauer von abstrakt drei Jahren dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist zwar soweit recht zu geben, dass die Speicherung personenbezogener Daten für die Zwecke zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss. Die Abwägung der Interessen des betroffenen Klägers gegenüber den Interessen der Beklagten trägt im vorliegend diese Speicherdauer. Die DSGVO sieht anders als § 35 BDSG a.F. keine Fristen für die Speicherdauer vor. Die im Code of Conduct vorgesehene Regelfrist erscheint sachlich angemessen, insbesondere im Hinblick auf die Interessen der kreditgebenenden Mitglieder der Beklagten im Verhältnis zum Löschungsinteresse des Kägers. Das zugrundeliegende Risiko von Forderungsausfällen bei Kreditvergaben kann jedenfalls dann, wenn wie hier eine Forderung von 800 € nicht beglichen wurden, zu der vorgesehenen Speicherdauer berechtigen.
(b) Den Interessen Betroffener im Allgemeinen ist ausreichend Rechnung getragen. Auch im konkreten Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine frühere Löschung rechtfertigen. Der Kläger hat keine konkreten Nachteile vorgetragen, die sich für ihn ergeben haben….“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob die Berufung zurückgenommen wurde.