Zum Inhalt springen

LG Köln: Bewerbung eines Produktes als „Dubai-Schokolade“ ist rechtswidrig, wenn Verpackung die Herstellung in Dubai vorgibt, das Produkt dort aber nicht hergestellt wird

So das Gericht in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 (Az.: 33 O 513/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 128 I, 127 I MarkenG i.V.m. § 8 III 1 UWG und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach diesem Maßstab ist die Gefahr einer Irreführung hier gegeben. Der Durchschnittsverbraucher entnimmt den Angaben „B. J.“, und Titel entf. B.“ und „Titel entf. B.“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage, dass die J. in B. hergestellt sei.

Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „B. J.“ und der Angabe „Titel entf. B.“ legt dem Verbraucher nahe, dass es sich um J. aus B. handelt. Diese Angaben wird der Durchschnittsverbraucher mit der Vorstellung verbinden, dass es sich um J. handelt, die in B. hergestellt ist.

Hinzu kommt der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt ist, weil es vorne eine englische Bezeichnung trägt („Titel entf. B.“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in mehreren Sprachen gehalten ist.

Deshalb wird ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in B. hergestellt und nach Deutschland importiert wurde. Der Hinweis auf den Hersteller mit Sitz in der Z. sowie der Hinweis „Hinweis entf. / Hinweis entf.“ auf der Rückseite sind nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird diese Hinweise aufgrund der kleinen Schrift und der Position der Hinweise nicht zur Kenntnis nehmen.

Auch die auf der Produktaufmachung angebrachte Marke „O.“ räumt den Irrtum nicht aus. Die Aufmachung ist so zu verstehen, dass es sich um „B. J.“ der Marke „O.“ handelt. Diese Marke wird der Durchschnittsverbraucher nicht kennen.

Nichts anderes folgt daraus, dass einem Teil des angesprochenen Verkehrs – zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören – aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „B. J.“ bekannt sein wird. So wurde in zahlreichen Medien darüber berichtet, dass „B. J.“ ein Trend ist, der sich insbesondere über soziale Medien verbreitet und der seinen Ursprung in B. hat. Die Personen, denen diese Berichterstattung bekannt ist, wissen auch, dass es inzwischen zahlreiche Anbieter von sogenannter „B. J.“ gibt. Die streitgegenständliche Produktaufmachung ist aber gerade nicht als Nachahmung der J. aus B. mit einem anderen Produktionsort erkennbar. Somit wird ein erheblicher Teil der Personen, die wissen, dass es bereits zahlreiche Nachahmer gibt, bei diesem konkreten Produkt dem Irrtum erliegen, es werde aus B. importiert…“

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da hier Widerspruch eingelegt wurde und daher eine Entscheidung noch aussteht.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner