So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2025 (Az.: 6 U 68/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Verbraucherverband mit einem Telekommunikationsunternehmen. Hinsichtlich der Eigenschaft als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG bei § 54 TKG führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:
„…Die Eigenschaft des § 54 TKG als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.
Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (vgl. nur BGH GRUR 2022, 175, 178 Rn. 25 – Kabel-TV-Anschluss).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist festzuhalten, dass die Vertragszusammenfassung ausweislich der Gesetzesbegründung zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 19/26108, S. 287) sowie der einschlägigen Richtlinie (RL (EU) 2018, 1972, ABl. L 321 vom 17.12.2018, dort Erwägungsgrund 261, S. 85) zum einen dem Zweck dient, dass Verbraucher ihre Entscheidung, eine Vertragserklärung abzugeben, in voller Sachkenntnis treffen können. Zum anderen soll den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, das in der Vertragszusammenfassung aufgeführte Angebot mit individuellen Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. Die damit geschützten Interessen der Verbraucher an Richtigkeit und Vollständigkeit der Information werden gerade beim Abschluss von Verträgen über Internet-Dienstleistungen wie im Streitfall berührt, weil die fehlende Transparenz bzw. Angabe von Vertragsbestandteilen bzw. mit dem Tarif eng verknüpften Verträgen ihnen die Vergleichbarkeit der Angebote der Beklagten mit denen anderer Anbieter anhand der Vertragszusammenfassung erschwert, so dass die oben dargestellten Anforderungen an eine Marktverhaltensregelung erfüllt sind (ebenso Boms, in: Geppert/Schütz, TKG, 5. Aufl. 2023, § 54 Rn. 38). Nicht zuletzt steht die Vorschrift in Teil 3 des TKG, der mit der amtlichen Überschrift „Kundenschutz“ versehen ist…“