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OLG Karlsruhe: Beratung eines Steuerberaters zivilrechtlichen Folgen einer (etwaigen) Nichtigkeit eines Unternehmenskaufs nach § 1365 BGB kann Verstoß der unzulässigen Rechtsberatung sein und daher auch wettbewerbswidrig nach § 3a UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Dezember 2024 (Az.: 14 U 74/24) in einem Rechtsstreit einer Steuerberaterkammer mit einem Angehörigen der Kammer rund um eine entsprechenden Beratungsvorgang.

Das Gerich bejahte den Unterlassungsanspruch und sah im konkreten Fall einen Verstoß gegen § 3 RDG. Die Vorschrift des § 5 RDG konnte hier nach Ansicht des Gerichts nicht zu Gunsten des Beklagten diesem weiterhelfen. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist es dem Beklagten als Steuerberater nicht gestattet, eigene Steuermandanten über die zivilrechtlichen Folgen eines Geschäfts zu beraten, das den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt. Denn die rechtliche Prüfung, ob der Erwerb des Taxiunternehmens den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt und ob die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen einzelnen Verträge insgesamt (oder teilweise) nichtig sind, setzt profunde juristische Kenntnisse voraus; die Prüfung, ob eines oder mehrere Rechtsgeschäfte § 1365 BGB unterfallen, ist juristisch komplex (vgl. zu der Problematik nur MüKo/Koch, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1365 Rn. 13 ff.), wobei sich im Rahmen einer (etwaig möglichen) Rückabwicklung von Verträgen wegen einer Nichtigkeit nach § 1365 BGB auch zivilrechtliche Haftungsfragen stellen können, die in diesem Kontext zu beachten sind (vgl. BeckOGK/Szalai, BGB, 01.11.2024, § 1365 Rn. 32). Die allgemeine berufstypische Qualifikation eines Steuerberaters wird dadurch erheblich überschritten.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er im Rahmen des Steuerberatungsverhältnisses verpflichtet ist, die steuerlich relevanten Tatsachen zu ermitteln, vorliegend dementsprechend, ob sein Mandant tatsächlich (wirksam) ein Einzelunternehmen erworben hat, ob dieses also (steuerrechtlich) Teil seines Vermögens geworden ist, ist dies zutreffend, führt aber zu keiner anderen Bewertung. Der Beklagte als Steuerberater ist zwar verpflichtet (und damit auch berechtigt) auf etwaige Bedenken in Hinblick auf eine (etwaige) Nichtigkeit des Erwerbs des Taxiunternehmens nach § 1365 BGB hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist er auch berechtigt, seine Mandanten über Zweifel und Bedenken zu informieren sowie auf Risiken, die sich etwa infolge eines unklaren Sachverhalts oder einer unsicheren Rechtslage ergeben, hinzuweisen. Dies stellt aber keine „Beratung“ über die zivilrechtlichen Folgen einer etwaigen Nichtigkeit eines/mehrerer Rechtsgeschäfte nach § 1365 BGB dar, sondern lediglich eine Aufklärung über bestehende Zweifel in Hinblick auf steuerrelevante Anknüpfungstatsachen, die ohne Weiteres zulässig ist, wovon auch die Klägerin ausgeht. Die von dem Beklagten im vorliegenden Fall durchgeführte eigene juristische Prüfung der Nichtigkeit von Verträgen nach § 1365 BGB und der damit verbundene Rat, aktiv die Rückabwicklung einzelner von seinem Mandanten abgeschlossener Verträge (als dessen Vertreter) zu betreiben, ohne vorher einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, ist originäre, einer vertieften rechtsanwaltlichen Prüfung vorbehaltene Rechtsberatung und überschreitet damit bei weitem die von einem Steuerberater seinem Mandanten gegenüber bestehenden Hinweispflichten.

Die Beratung über die zivilrechtlichen Folgen einer (etwaigen) Nichtigkeit stellt nach all dem eine Rechtsdienstleistung dar, die ohne weiteres von der steuerberatenden Tätigkeit abgetrennt werden kann und die – in Ansehung der Komplexität der sich stellenden juristischen Fragen – mindestens gleichwertig neben die eigentliche Steuerberateraufgabe tritt. Es hätte dem Beklagten oblegen, seinen Mandanten unmittelbar an einen Rechtsanwalt zu verweisen, der die sich im Zusammenhang mit § 1365 BGB stellenden juristischen Fragen und die weitere zweckmäßige Vorgehensweise klärt…“

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