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KG Berlin: Werbung für pflanzliche (vegane) Lebensmittel mit der Angabe „Plant Collagen“ ist Verstoß gegen § 11 I 1 LFGB i.V.m. Art. 7 I Buchst. a LMIV, sofern durch die konkrete Bewerbung und Produktpräsentation Eindruck von enthaltenen pflanzlichen Collagen erweckt wird

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2024 (Az.: 5 U 87/21) in dem Rechtsstreit eines qualifizierten Wettbewerbsverbandes mit einem Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels, der dieses unter anderem mit der Angabe versehen hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…In der Zusammenschau beider zur Kennzeichnung des Lebensmittels verwendeten Begriffe wird die Produktbezeichnung „Plant Collagen“ von dem mit der Produktpräsentation der Beklagten angesprochenen Durchschnittsverbraucher als Hinweis darauf verstanden, dass das unter dieser Bezeichnung angebotene Lebensmittel im wesentlichen „pflanzliches Kollagen“ enthält.

Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich für den Durchschnittsverbraucher, der keine konkrete Vorstellung von der Bedeutung des Begriffes „Collagen“ hat, sondern hierin nur einen Hinweis auf den für das Lebensmittel charakteristischen Bestandteil erkennt, zwanglos aus der unmittelbaren Wortbedeutung des Begriffspaars „Plant Collagen“. Für den Durchschnittsverbraucher, der – etwa aufgrund einer Vorbefassung mit Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika, die Kollagen enthalten, – darüber informiert ist, dass Kollagen grundsätzlich nur im Organismus von Mensch und Tier vorkommt, drängt sich in Ansehung der von der Beklagten gewählten Wortkombination der Eindruck auf, dass der Beklagten mit der „einzigartige[n] Beauty-Mischung“, die „6 Bio-Superfoods“ kombiniert, die Herstellung einer pflanzlichen Alternative gelungen ist, die den als „Kollagen“ bezeichneten körpereigenen Strukturproteinen entspricht. Die gilt gerade vor dem Hintergrund von Art 7 Abs. 2 LMIV.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sowohl das Zutatenverzeichnis (Anlage K 6) als auch die Produktverpackung die Zutaten des „Organic Superfood Mix“ erkennen lassen. Vielmehr wird der Verkehr in Ansehung der gesamten Produktaufmachung und des Zutatenverzeichnisses zu der Auffassung gelangen, dass das auf das der Produktverpackung prominent herausgestellte „pflanzliche Kollagen“ aus der „Kombination der 6 Bio-Superfoods“, die ihm als Zutaten des „Plant Collagen“ präsentiert werden, besteht.

Dem vorbeschriebenen Verkehrsverständnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Rubrik ihrer Webseite „FAQ“, die hier (untypisch) „HÄUFIGE FRAGEN“ heißt, darauf verweist, dass „das Protein Kollagen […] in tierischen Produkten“ zu finden sei, sowie darauf, dass „Plant Collagen zu 100% auf pflanzlicher Basis [hergestellt sei], so dass [sie] kein Kollagen dafür verwendet“ habe (vgl. Anlage B1). Denn zum einen kann auf der Grundlage des von der Beklagten hierzu Vorgetragenen auch im Kontext der Anlage K 3 nicht festgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass diese Erläuterung von den angesprochenen Verkehrskreisen stets zugleich mit der vom Kläger angegriffenen Produktbezeichnung wahrgenommen wird (vgl. Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 132). Zum anderen schließt der Hinweis darauf, dass kein Kollagen tierischen Ursprungs bei der Herstellung des Produkts verwendet worden sei, die durch die Produktbezeichnung geweckte Vorstellung, es enthalte stattdessen „pflanzliches Kollagen“ in dem im vorletzten Absatz dargestellten Sinn nicht aus…“

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