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KG Berlin: keine Zuständigkeit für Ansprüche aus dem UWG durch OLG, dass erstinstanzlich für Klage aus dem UKlaG zuständig ist

So das Gericht in seinem Urteil vom 5. November 2024 (Az.: 5 UKl 5/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes gegen den Anbieter einer App, in dem die Ausgestaltung des Nutzungsvorganges unter Anwendung des § 312 j III BGB streitig ist. Der Kläger hatte den unter anderem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung neben dem UKlaG auch auf das UWG und dort § 8 gestützt. Das Gericht sieht hier keine Zuständigkeit und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem zur Vorschrift des § 6 UKlaG aus:

„Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist „das Oberlandesgericht für Klagen nach diesem Gesetz“ ausschließlich zuständig. Dies schließt grundsätzlich nur solche Ansprüche ein, die aus dem UKlaG selbst, also aus einer der dort aufgeführten Anspruchsnormen gemäß §§ 1, 1a und 2 UKlaG hergeleitet werden können, die jeweils eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz voraussetzen, oder die der Anspruchsteller aus § 2a oder § 2b UKlaG herleiten kann. Auf Ansprüche aufgrund des UWG erstreckt sich der Anwendungsbereich des UKlaG nur insoweit, als in § 5 UKlaG ausdrücklich auf die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (hier insbesondere § 13 Abs. 3 UWG) verwiesen wird…“

Hinweis des Autors:

Die zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az.: VIII ZR 246/24 geführt

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