Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2024 (Az.: 3-08 O 555/23) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Reiseanbieter. Dieser hatte im Rahmen des Angebotes einer Reise den Energiezuschlag als vorausgewählte und nichtänderbare Wunschleistung angeben. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
Dies ist hier der Fall.
„…Auf S. 3 des Screenshots in Anlage K 3 (entsprechend Anlage K 8) ist erkennbar, dass die Beklagte den Gesamtpreis für die ausgewählte Reise nicht korrekt beziffert. Dort wird der Reisepreis (nach vorgenommener Auswahl der Personenzahl und des Flughafens, also vor dem 2. Buchungsschritt, wie ihn die Beklagte in der Einspruchsbegründung beschreibt) mit 2.239 € pro Person angegeben. Dieser Preis beinhaltet, wie auf S. 1 von Anlage K 3 ersichtlich, den Flughafenzuschlag von 40 €, er beinhaltet aber nicht den Energiezuschlag von 27 €, obwohl dieser – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – im nächsten Schritt (als vermeintliche „Wunschleistung“) vorausgewählt ist, weil er – jedenfalls für diese Reise – verpflichtend anfällt.
Dem Beweisangebot der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung, dass ein etwaiger Energiezuschlag bereits im Buchungsschritt in Anlage B 2 ausgewiesen und in den Gesamtpreis inkludiert werden würde, war nicht nachzugehen. Anlage B 2 betrifft eine „fiktive Reisebuchung“. Wie in deren Rahmen und bei heutiger Geschäftspraxis mit dem Energiezuschlag umgegangen wird, ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt darauf an, wie dies bezogen auf die Reise gemäß Anlage K 3 am 23.08.2023 gehandhabt wurde. Insoweit sind die vorgelegten Screenshots eindeutig. Dass diese manipuliert wären, behauptet die Beklagte nicht.
Dass der Verbraucher den Endpreis selbst berechnen könne, stimmt für den Zeitpunkt vor Vornahme des 3. Buchungsschritts nicht. Dass es sich bei dem Energiezuschlag um einen Anteil von weniger als 1,25 % der Reisekosten handelt, lässt den Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht entfallen…“