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EuGH: Kollektive Vereinbarungen auf Basis von § 26 IV BDSG müssen sowohl Art. 88 II DSGVO als auch die Grundprinzipien der Art. 5, 6 und 9 DSGVO erfüllen

So unter andrem das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az.: C‑65/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts. Es führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem in den Rn. 47-49 aus:

„…Was insbesondere das Verhältnis zwischen Art. 88 DSGVO und anderen Bestimmungen dieser Verordnung betrifft, hat der Gerichtshof u. a. im Licht des achten Erwägungsgrundes dieser Verordnung festgestellt, dass ungeachtet etwaiger von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 1 dieser Verordnung erlassener „spezifischerer Vorschriften“ bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten die Verpflichtungen beachtet werden müssen, die sich aus den Bestimmungen der Kapitel II und III DSGVO sowie insbesondere aus deren Art. 5 und 6 ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C‑34/21, EU:C:2023:270, Rn. 67 bis 71).

Ebenso sind die Verpflichtungen aus Art. 9 DSGVO bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten, auch wenn nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene „spezifischere Vorschriften“ vorliegen. Dieser Art. 9, der die Verarbeitung der dort aufgeführten besonderen Datenkategorien regelt, gehört nämlich zu Kapitel II der Verordnung, ebenso wie deren Art. 5 und 6, deren Anforderungen im Übrigen mit denen aus Art. 9 kumulierbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C‑667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 73 und 77 bis 79). Diese Auslegung steht darüber hinaus im Einklang mit dem Zweck von Art. 9 DSGVO, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher müssen in dem Fall, dass zum Recht eines Mitgliedstaats „spezifischere Vorschriften“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO gehören, die von diesen Vorschriften erfassten Verarbeitungen personenbezogener Daten nicht nur die Voraussetzungen in Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO, sondern auch die Voraussetzungen in den Art. 5, 6 und 9 dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllen…“

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