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OLG Köln: Vergleichsportal für Mietwagen-Preise wirbt irreführend nach § 5 UWG,wenn mit einer Abholung „am Terminal“ eine Flughafens geworben wird, dahin aber noch ein Shuttle-Transport erforderlich ist

So das Gericht in seinem Urteil vom 30. August 2024 (Az.: 6 U 41/24) im Rahmen eines Rechtsstreites eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Betreiber einer entsprechenden Online-Preisvergleichsplattform. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Von § 5 Abs. 2 Fall 2 UWG werden sämtliche Angaben erfasst, die zur Täuschung des durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrs geeignet sind. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Internetportal an potentielle Kunden, die einen Flug buchen wollen, mithin an einen Verkehrskreis, der sowohl den Vielflieger als auch den erstmals eine Flugreise buchenden Kunden erfasst und damit weit gefasst ist. Geht man insoweit aber von dem durchschnittlichen Verbraucher dieses Verkehrskreises aus, ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Angabe „im Terminal“ in Verbindung mit der gegenüber einer Abholung „am Flughafen“ höheren Preisangabe zur Täuschung geeignet ist. Denn der durchschnittliche Verbraucher – zu dem auch der Senat gehört – wird die Begriffsbestimmungen der ACRISS – wie auch der Senat bisher – nicht kennen und wird daher aufgrund der in der konkreten Verletzungsform dargebotenen Auswahlmöglichkeiten davon ausgehen, dass er mit einer Buchung der Abholvariante „im Terminal“ die am bequemsten zu erreichende Abholstation, nämlich im oder am Terminal selbst, wählt und nicht damit rechnen, noch mit einem Shuttle fahren oder längere Fußwege zurücklegen zu müssen. Dieser Eindruck ist aber – auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen – irreführend, denn tatsächlich ist, hiervon kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen betreffend die örtliche Situation am Flughaften in O. ausgegangen werden, keine Abholstation direkt am Terminal vorhanden. Letztlich bestreitet dies die Beklagte auch nicht. Sie verweist lediglich wiederholt darauf, dass nach der ACRISS-Definition eine Abholstation am Terminal gegeben sei, was indes gerade nicht verfängt, da – wie ausgeführt – dies nicht dem Verbraucherverständnis entspricht, und führt zudem noch anderweitige theoretisch denkbare Varianten an, wie durch Mietwagenunternehmen gleichwohl am/im Terminal eine Abholung ermöglicht werden könne, dies etwa durch die Möglichkeit des „Meet & Greet“, wie von der Firma Budget angeboten. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um Abholstationen nach dem allgemeinen Verständnis handelt und die Beklagte sich bereits deshalb hierauf nicht berufen kann, ist aber – wie vom Landgericht richtigerweise angeführt – auch nicht ersichtlich, dass die Anbieter in der konkreten Verletzungsform derartige Abholvarianten anbieten. Sofern die Beklagte geltend macht, dieser Umstand läge nicht in ihrer Darlegungs- und Beweislast, sondern der Kläger müsste vielmehr den Beweis dafür erbringen, dass dem nicht so sei, geht dies fehl. Zwar obliegt dem Kläger grundsätzlich der Nachweis für die Verletzungshandlung. Da aber entsprechend der obigen Ausführungen vorliegend davon auszugehen ist, dass nach den örtlichen Gegebenheiten die Angaben der Beklagten hinsichtlich einer Abholstation am/im Terminal mit dem durchschnittlichen Verbraucherverständnis nicht vereinbar sind, ist der Kläger dem nachgekommen. Sofern die Beklagte nunmehr einwenden will, dass gleichwohl eine Abholoption am/im Terminal bestehe und ihre Internetangaben mithin insofern doch zutreffend seien, müsste sie jedenfalls zunächst hierzu im Hinblick auf die in der konkreten Verletzungsform ersichtlichen Anbieter vortragen, damit der Kläger hierzu seinerseits wieder Stellung nehmen kann. Derartiger Vortrag ist indes durch die Beklagte nicht erfolgt, vielmehr verhält sie sich lediglich zu einem anderen Anbieter – der Firma Budget – und anderen theoretisch denkbaren Abholvarianten, ohne Bezug zu den in der konkreten Verletzungsform ausgewiesenen Angeboten. Ausgehend davon, dass eine Abholstation am/im Terminal in O. nicht besteht, verfängt es auch nicht, wenn die Beklagte meint, ihre Angaben seien gleichwohl nicht irreführend, da der Verbraucher bei der Auswahlmöglichkeit „im Terminal“ gegenüber der Auswahlmöglichkeit „am Flughafen“ tatsächlich eine bessere Leistung erhalte, da die Abholstation „am Flughafen“ nach der Definition von ACRISS auch solche Stationen umfasse, welche sich noch in einer Entfernung von 8 km vom Flughafen befänden. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten besteht bei der ACRISS-Definition von „am Flughafen“ und „im Terminal“ eine gemeinsame Schnittmenge, so dass man sich bei der Buchung „im Terminal“ nicht unbedingt besserstellt. Zudem liegt die Irreführung gerade in dem Umstand, dass aufgrund des vermeintlich hohen Komforts durch eine Abholstation direkt am/im Terminal die Entscheidung für die Buchung der teureren Variante getroffen wird, hiervon aber in dem Bewusstsein, gleichwohl einen Shuttle nutzen zu müssen, möglicherweise abgesehen und stattdessen die günstigere Variante „am Flughafen“ gebucht worden wäre. Denn für viele Verbraucher kommt es, wenn ihnen klar ist, dass sie ohnehin auf einen Shuttle angewiesen sein werden, nicht mehr entscheidend darauf an, welche Strecke genau mit dem Shuttle zurückgelegt werden muss….“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt worden ist.

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