So erfordert es die gesetzliche Regelung des § 312j III 2 BGB. Geschieht dies nicht, so auch in dem durch das Gericht mit Urteil vom 7. August 2024 (Az.: 3 U 233/22) entschiedenen Sachverhalt, kommt ein Vertrag nicht wirksam auf dem Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs zustande. Das Gericht hatte den Rechtsstreit um die Ansprüche aus einem Maklervertrag zu entscheiden.
Ein solcher war nicht über die genutzte Internetseite zustande gekommen, da die Bezeichnung des Buttons vor der Abgabe des beklagten Verbrauchers nicht richtig bezeichnet worden war. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, wird durch die im „fioport“-Prozess auf der „Seite des Maklervertragsabschlusses“ zu betätigende, mit „Senden“ beschriftete Schaltfläche nach verpflichtender Aktivierung des Häkchens bei der Bestätigung, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags anzunehmen, die genannte Vorgabe des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht gewahrt. Die Vorgabe entfällt nicht dadurch, dass durch den Abschluss des Maklervertrags nicht sogleich eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Zwar hat die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, Rz. 51 ff.) entschieden, dass in solchen Fällen der Schutzzweck von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU, dessen Umsetzung § 312j Abs. 3 BGB dient, nicht betroffen sei, weil bei dem Verbraucher – entgegen der Zielsetzung der Richtlinie und des diese Richtlinie umsetzenden Gesetzes – eher Verwirrung gestiftet werde, wenn die Leistung des Unternehmers nicht in jedem Fall kostenpflichtig sei, die Schaltflächen-Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ das aber nicht zum Ausdruck bringe. Dieser Auffassung steht aber die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU entgegen. Der EuGH hat auf Vorlage eines Instanzgerichts (LG Berlin, Beschluss vom 02.06.2022 – 67 S 259/21) entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen sei, dass im Fall von über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung finde, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen (EuGH, Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22, Rz. 53). An das Auslegungsergebnis des EuGH sind nationale Gerichte gebunden (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, Rz. 19). Es kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch keine Rolle spielen, ob der Verbraucher Einfluss darauf hat, dass die Bedingung, die schließlich die Verpflichtung auslöst, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen, eintritt. Gemäß Erwägungsgrund (39) der Richtlinie 2011/83/EU soll die „Button-Lösung“ sicherstellen, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Aus diesem Grunde soll die Aufmerksamkeit der Verbraucher durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache gelenkt werden, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat. Für einen Verbraucher, der aufgrund der Gestaltung der Bestellsituation keine Kenntnis davon erlangt, dass die Abgabe seiner Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge haben kann, macht es keinen Unterschied, ob das Eintreten der Bedingung, die schließlich zu der Verpflichtung des Verbrauchers führt, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen, von seinem Verhalten abhängt oder nicht. Das „unionsrechtlich zu gewährleistende hohe Niveau des Verbraucherschutzes namentlich im Fernabsatz“ ist unabhängig von der Art der Bedingung, von der die Verpflichtung des Verbrauchers abhängt, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen, gefährdet, wenn den Vorgaben von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht Genüge getan ist…“
Allerdings nahm das Gericht hier einen Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten des beklagten Maklerkunden an. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem wie folgt:
„…Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB ist der Maklervertrag ungeachtet des ursprünglichen Vertragsschlusshindernisses wirksam geworden. Der Beklagte hat mit der E-Mail vom 06.08.2021, 10:54 Uhr, in der er die Klägerin um die Organisation eines Besichtigungstermins bat, entschieden, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten. Der Beklagte ist nach der Betätigung der Schaltfläche „Senden“ zweifach darauf hingewiesen worden, dass die Nachweisleistung der Klägerin kostenpflichtig ist. Sowohl in dem Web-Exposé, auf das der Beklagte nach Betätigung der Schaltfläche Zugriff erhielt und das er eingesehen hat, als auch in der E-Mail vom 06.08.2021, 10:38 Uhr, die er unstreitig erhalten hat, wurde auf den Anfall einer Käuferprovision hingewiesen. In Kenntnis des Anfalls der Käuferprovision hat der Beklagte von der Klägerin mit der E-Mail vom 06.08.2021, 10:54 Uhr, die Erbringung der Nachweisleistung verlangt. Dem Beklagten musste auch bewusst sein, dass ein wirksamer Vertrag von seiner Entscheidung abhängig war, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten. Unter Zugrundelegung seines Vortrags, dass er die von ihm „angeklickten“ Erklärungen auf der „Seite des Maklervertragsabschlusses“ nicht wahrgenommen habe, hatte der Beklagte im Zeitpunkt der Versendung der E-Mail vom 06.08.2021, 10:54 Uhr, keine Veranlassung, von dem bereits erfolgten Abschluss eines ihn bindenden Maklervertrags mit der Klägerin auszugehen. Ein objektiver Empfänger der E-Mail in der Position der Klägerin konnte das Verlangen der Beklagten, einen Besichtigungstermin zu organisieren, als Entscheidung des Beklagten, die Wirkungen des Maklervertrags aufrecht zu erhalten, verstehen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Bestellsituation musste ein solcher objektiver Empfänger jedenfalls in Erwägung ziehen, dass dem wirksamen Abschluss eines Maklervertrags bis dahin das Vertragsschlusshindernis des § 312j Abs. 4 BGB entgegenstehen könnte…“
Hinweis des Autors:
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist dem Autor bei der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.