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LG Bochum: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping, wenn kein Schaden substantiiert dargelegt wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Mai 2024 (Az.: 5 O 334/23) in einem Rechtsstreit, in dem der Kläger unter anderem auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hatte.  Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz entsprechend dem Klageantrag zu 1) für die vermeintlichen Datenschutzverstöße der Beklagten zu. Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich weder aus Art. 82 Abs. 1 P. noch aufgrund vertraglicher Grundlage oder aufgrund sonstiger Vorschriften.

Insoweit kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit eine Verletzung der P. durch die Beklagte gegenüber dem Kläger vorliegt. Denn jedenfalls fehlt ein ersatzfähiger Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 P..

Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der P. reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist daneben ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtwidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten und diesem Schaden erforderlich (EuGH, C-300/21, Urt. v. 04.05.2023).

Ein dem Kläger entstandener immaterieller Schaden ist nicht substantiiert dargelegt.

Der Kläger hat diesbezüglich keinerlei tatsächliche Umstände angeführt, mit denen er dieses Vorbringen substantiiert hätte. Er hat nicht einmal beispielhaft die von ihm geltend gemachten unbekannten Kontaktversuche via SMS oder E-Mail mit Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks vorgelegt oder ausgeführt, in welchem Zeitraum diese erfolgt sein sollen.

Soweit der Kläger darlegt, dass er Sorge habe, dass die veröffentlichten Daten von Kriminellen für unlautere, von ihm weiter ausgeführte, Zwecke verwendet werden könnten, steht dies im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten unregelmäßigen unbekannten Kontaktversuchen durch SMS und E-Mail. Insoweit fehlt jedoch die Darlegung jeglicher tatsächlichen Umstände durch den Kläger, durch die dieses Vorbringen substantiiert wird. Es fehlt hierzu eine konkrete Darlegung, seine Darlegung beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen.

Vielmehr hat der Kläger nur vorgetragen, er sei durch die SMS- und E-Mails verärgert.

Auch die neuste Rechtsprechung des EUGH führt nicht zu einer Reduzierung der Anforderungen. Insoweit hat das OLG Hamm in dem Beschluss vom 21.12.2023 – 7 U 137/23 ausgeführt: „Dem folgend sieht der Senat somit den Kläger zutreffend in der Pflicht, den Indizienbeweis zum Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens zu führen. Indem der Senat sich mit den vom Kläger dargelegten Indizien befasst und diese (hier als nicht den Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens tragend) würdigt, setzt der Senat schlicht die weitere Vorgabe des EuGH um; denn danach ist das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gehalten zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann.“

Unter Anlegung dieses Maßstabes kann das Gericht mangels konkreter Darlegung gerade nicht feststellen, inwieweit die Befürchtung des Klägers begründet ist.

Auf die mangelnde Darlegung hat bereits die Beklagte in der Klageerwiderung hingewiesen…

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