So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C‑507/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichts aus Lettland. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf bereits ergangene Rechtsprechung unter anderem aus:
„…Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, auch wenn die Bestimmung der DSGVO, gegen die verstoßen wurde, natürlichen Personen Rechte verleihen sollte, ein solcher Verstoß für sich genommen keinen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen und keinen entsprechenden Schadenersatzanspruch begründen kann, da die Verordnung verlangt, dass auch die beiden anderen in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, juris, C‑741/21, EU:C:2024:288, Rn. 40).
Diese Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird durch die Erwägungsgründe 75, 85 und 146 der DSGVO bestätigt. Aus diesen Erwägungsgründen ergibt sich nämlich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten eine nur potenzielle und keine automatische Folge einer solchen Verarbeitung ist, zweitens, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden führt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 37).
Die vorgenommene Auslegung ist somit geeignet, den Schutz personenbezogener Daten als Grundrecht zu gewährleisten, das in Art. 8 Abs. 1 der Charta, auf den der erste Erwägungsgrund der DSGVO verweist, verankert ist…“