So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C‑507/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichts aus Lettland. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Erstens ist Art. 83 DSGVO in Verbindung mit dem 148. Erwägungsgrund der DSGVO zu entnehmen, dass für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Geldbuße zu verhängen ist, als „erschwerender oder mildernder Umstand“ u. a. Kriterien im Zusammenhang mit der Haltung und den Beweggründen des Verantwortlichen zu berücksichtigen sind. In Art. 82 DSGVO werden diese Kriterien hingegen nicht erwähnt, und im Übrigen auch nicht im 146. Erwägungsgrund der DSGVO, in dem es speziell um den Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geht.
Der fehlende Verweis auf solche Kriterien ist dadurch gerechtfertigt, dass Art. 82 DSGVO – anders als andere, ebenfalls in Kapitel VIII dieser Verordnung enthaltene Bestimmungen, nämlich die Art. 83 und 84, die im Wesentlichen einen Strafzweck haben, da sie die Verhängung von Geldbußen bzw. anderen Sanktionen erlauben – ausschließlich eine ausgleichende Funktion hat, denn eine auf Art. 82 DSGVO gestützte – insbesondere finanzielle – Entschädigung muss es ermöglichen, den entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, sowie vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C‑182/22 und C‑189/22, EU:C:2024:531, Rn. 22).
Angesichts der Unterschiede im Wortlaut und in der Zielsetzung, die zwischen Art. 82 DSGVO im Licht des 146. Erwägungsgrundes dieser Verordnung und ihrem Art. 83 im Licht ihres 148. Erwägungsgrundes bestehen, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in Art. 83 DSGVO speziell angegebenen Bemessungskriterien im Rahmen von Art. 82 DSGVO entsprechend anwendbar sind (Urteil vom 20. Juni 2024, PS (Fehlerhafte Anschrift), C‑590/22, EU:C:2024:536, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Feststellung gilt insbesondere für die Festsetzung der Höhe des auf Art. 82 DSGVO gestützten Schadenersatzanspruchs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C‑590/22, EU:C:2024:536, Rn. 39 und 44), sowie allgemeiner für die Bestimmung der finanziellen oder sonstigen Form und der Höhe eines solchen Schadenersatzes…“