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EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können

So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C‑21/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Es folgt dabei auch schon der vom Generalanwalt am 25. April 2024 vertretenen Rechtsansicht. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:

„…Drittens wird, wie vom Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 104 seiner Schlussanträge ausgeführt, die Verwirklichung des Ziels, in der Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für die betroffenen Personen zu gewährleisten und Unterschiede, die den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt behindern könnten, zu beseitigen, nicht dadurch gefährdet, dass auch anderen als den betroffenen Personen und den Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen gemäß Art. 80 DSGVO die Möglichkeit eingeräumt wird, sich auf die materiellen Bestimmungen der DSGVO zu berufen. Selbst wenn einzelne Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nicht vorsähen, würde dies nämlich nicht zu einer Fragmentierung der Umsetzung des Datenschutzes in der Union führen, weil die materiellen Bestimmungen der DSGVO für alle Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO gleichermaßen verbindlich sind und ihre Einhaltung durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt wird.

 Zum anderen ist zum Ziel der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zur praktischen Wirksamkeit der materiellen Bestimmungen der DSGVO festzustellen, dass – wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt – eine von einem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erhobene Unterlassungsklage zwar nicht diesem Ziel dient, sondern einen lauteren Wettbewerb sicherstellen soll; sie trägt jedoch unbestreitbar zur Einhaltung dieser Bestimmungen und damit dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C‑319/20, EU:C:2022:322, Rn. 74).

Im Übrigen könnte sich eine solche Unterlassungsklage eines Mitbewerbers, ähnlich wie Klagen von Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen, für die Gewährleistung dieses Schutzes als besonders wirksam erweisen, da sie es ermöglicht, zahlreiche Verletzungen der Rechte der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C‑319/20, EU:C:2022:322, Rn. 75)…“

Hinweis des Autors:

Der BGH wird den Ausgangsfall nunmehr zu entscheiden haben.

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