EuGH:Werbung mit Garantien und Informationen über Bedingungen der Garantie

Werbung mit Garantien und Informationen über Bedingungen der Garantie – Nutzt ein Online-Händler eine Garantie „offensiv“ als Werbemittel, um Kunden von einem Warenkauf zu überzeugen, so müssen auch die Garantiebedingungen als zwingende Information im Rahmen des Onlineverkaufsangebotes enthalten sein. So das Gericht in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH in seinem Urteil vom 5. Mai 2022 (Az.: C‑179/21). Da die vorlegenden Gerichte der Ansicht des EuGH folgen, ist auch mit einer Entscheidung des BGH in entsprechender inhaltlicher Konsequenz zu rechnen. Im Streitfall ist folgendes zu klären (Auszug aus Entscheidungsgründen der vorbenannten Entscheidung): „Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer von XXX oder einem Dritten gewährten Garantie, aber unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Beim Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer zu einem zwei Seiten umfassenden, vom Hersteller des Messers gestalteten und von ihm textlich formulierten Produktinformationsblatt. Die zweite Seite enthielt u. a. eine wie folgt formulierte Erklärung zur „Victorinox-Garantie“: „Die Victorinox-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Streitig ist, ob dies ausreicht, um die Vorgaben des § Art. 246a EGBGB zu erfüllen oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt zu gleich auch ein Verstoß gegen § 3a UWG vor. Werbung mit Garantien und Informationen über Bedingungen der Garantie –  Ansicht des EuGH Der EuGH führt in den Entscheidungsgründen zur grundsätzliche Frage unter anderem aus: „…Insoweit ist das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzuerkennen, wenn der Unternehmer die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 genannte Informationspflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern. Eine solche Information ist nämlich zum einen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher unerlässlich, damit diese nicht durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über die verschiedenen bestehenden Garantien sowie über deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden und insbesondere in der Lage sind, zu erkennen, dass die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie nicht vom Unternehmer stammt und ob sie gegebenenfalls über Letzteren geltend gemacht werden kann. Zum anderen kann eine solche Informationspflicht insofern nicht als eine unverhältnismäßige Belastung für den Unternehmer angesehen werden, als er selbst in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung trifft, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf diesen Umstand zu lenken, und beabsichtigt, daraus einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen. Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/81 verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen. Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers im Sinne von Rn. 44 des vorliegenden Urteils darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann….„ Für den zu entscheidenden Fall äußert der EuGH unter anderem folgendes in den Entscheidungsgründen: „…Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die gewerbliche Garantie nicht im eigentlichen Text des Angebots erwähnt und damit vom Unternehmer nicht in nennenswertem Umfang als Verkaufs- oder Werbeargument genutzt wurde. Es ist insbesondere zunächst festzustellen, dass diese Garantie in dem Angebot nur beiläufig erwähnt wurde, nämlich auf der zweiten Seite eines Informationsblatts des Herstellers, auf die man vermittels eines mit „Betriebsanleitung“ bezeichneten Links unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ zugreifen konnte, wobei diese Begrifflichkeiten grundsätzlich auf vom Hersteller zur betreffenden Ware zur Verfügung gestellte Informationen hinweisen. Sodann ergab sich die Garantie gerade aus einem Informationsblatt, das nicht vom Unternehmer, sondern vom Hersteller erstellt worden war und in dem die Garantie ausdrücklich als eine Garantie des Letzteren bezeichnet wurde. Schließlich ist die Gefahr, dass beim Verbraucher ein Irrtum oder eine Verwechslung hinsichtlich der Art der Garantie und der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hätte hervorgerufen werden können, umso mehr zu vernachlässigen, als an keiner Stelle des Angebots eine andere Garantie erwähnt wurde, die mit der vom Hersteller angebotenen konkurrieren würde…“ Konsequenz der Entscheidung Die Werbung mit einer Garantie bleibt somit eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit. Es kommt auf die konkrete Darstellung an und damit Nutzung einer Garantie als hervorgehobenes Werbeinstrument oder als eher beiläufige Angabe.