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OLG Hamburg: Werbung für „Klimaneutrales Gas“ muss nicht als wesentliche Information nach § 5a UWG nicht den jeweiligen Anteil der CO2-Kompensation jedes einzelnen Projekts, die zur Kompensation zur Erreichung der Neutralität bestehen, angegeben

So das Gericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (Az.: 5 U 11/24) in einem Rechtsstreit bezogen auf konkrete Werbeaussagen zwischen einem Verbraucherschutzverband und einem Energieversorgungsunternehmen. Dieses hatte unter anderem in Werbedarstellungen mit folgender Angabe geworben:

„Klimaneutrales Gas – Klimaneutrales Gas basiert auf Erdgas. Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert. […]“

Der klagende Verbraucherschutzverband sah mangels weiterer Informationen eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Anteil der Kompensation ist in der Anlage K1 jedoch mit 100% angegeben. In dieser Hinsicht ist die Beklagte mit der vorliegend angegriffenen Werbung aus September 2021 – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – der klägerischen Forderung nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erfahrungswidrig, anzunehmen, dass dem Durchschnittsverbraucher bekannt ist, dass eine Klimaneutralität in der Praxis sowohl durch Vermeidung von Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 33 – klimaneutral). „Zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden“, gibt die Beklagte in der angegriffenen Werbung mit 100% an.

Der Einwand der Berufung, mit den pauschalen Aussagen der Beklagten sei kein Informationsgehalt zum Anteil und Umfang von Kompensationsmaßnahmen verbunden, über Anstrengungen der Beklagten zur Vermeidung und Reduzierung von Emissionen lasse sich den Behauptungen nichts entnehmen und wie CO2-Emissionen zu 100% kompensiert würden, erfahre man nicht, bleibt vorliegend ohne Erfolg. Der Senat prüft – wie ausgeführt – gem. § 308 Abs. 1 ZPO (nur) den Irreführungsaspekt, der sich aus Klageantrag und -begründung ergibt. Auch „wie die CO2-Emissionen zu 100% kompensiert würden“, ist bereits keine Information, die unter den Antrag zu subsumieren ist.

dd. Selbst wenn es um Anteile innerhalb der Kompensation ginge – was jedoch mit der Antragsfassung schwer zu vereinbaren ist –, lägen die Voraussetzungen gem. § 5a UWG – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – nicht vor. Das Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Es ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Eine Aufklärung über weitere Details der Klimabilanzierung, etwa über den Gegenstand des zur Kompensation unterstützten Klimaprojekts, ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2023, 177 Rn. 31 – klimaneutral). Die Beklagte weist in der angegriffenen Werbung sowohl auf eine „direkte“ Förderung genannter Projekte als auch auf einen „indirekten“ Zertifikatehandel hin. Das Verhältnis zueinander erscheint nicht als wesentliche Information i.S.v. § 5a UWG…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West