So das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2025 (Az.: 33 O 14937/23) in einem Rechtsstreit der Paulaner Brauerei Gruppe, die den Markenschutz der Farbmarke innehaben und diese au dem Produkt „Paulaner Spezi“ verwenden gegen die Karlsberg Brauerei GmbH, die auf dem Etikett des Produktes „Karlsberg Brauerlimo“ eine ähnliche Gestaltung verwendet hatten. In der Pressemitteilung heißt es unter anderem:
„…Für einen herkunftshinweisenden Gebrauch sprechen könne die Ungewöhnlichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunftskennzeichnungen. Voraussetzung sei, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden werde.
Dies sei hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nehme einen Großteil der Produktverpackung ein. Die beanstandete Aufmachung stehe dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunftshinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern werde flächig auf der gesamten Produktverpackung eingesetzt und diene damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten…“