In dem Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az.: I ZR 49/24) stellt der BGH dem EuGH folgende Frage zur Anwendung des EU-Rechts, dass der PAngV zugrunde liegt:
„Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen?“
In dem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Betreiber eines Onlineshops ist dessen Preisdarstellung streitig. Das OLG Celle hatte einen Unterlassungsanspruch in diesem Rechtsstreit verneint. Die Vorlagefrage ist nach Ansicht des Gerichts hier entscheidungserheblich. In dem Beschluss heißt es zur Begründung unter anderem:
„..Der Senat neigt dazu, die Vorlagefrage zu verneinen, also in dieser Fallgestaltung die Bearbeitungspauschale nicht in den Verkaufspreis im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen. Mit Blick auf den in ihrem Erwägungsgrund 6 genannten Zweck der Richtlinie 98/6/EG, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen, ist festzustellen, dass dem Verbraucher ein einfacher Preisvergleich nicht möglich ist, wenn ein Preiszuschlag, der bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfällt, nicht in den für eine Produkteinheit angegebenen Verkaufspreis eingerechnet ist. Der Vergleich des genannten Preises mit den Preisen anderer Anbieter ist irreführend, wenn letztere keinen solchen Zuschlag erheben, sondern den unternehmensinternen Aufwand für die Bearbeitung von kleineren Bestellmengen in den Verkaufspreis pro Produkteinheit einkalkulieren, anstatt ihn – wie der Beklagte – in eine gesonderte Kostenposition auszulagern. Andererseits kann auch die Einrechnung des Zuschlags zu verwirrenden Ergebnissen führen, wenn der Verbraucher den Zuschlag bei der Kalkulation einer mehrere Produkteinheiten umfassenden Bestellung auf der Grundlage des (den Zuschlag einschließenden) Einzelpreises irrigerweise mehrfach einrechnet. Bei dieser Sachlage dürfte eine Irreführung der Verbraucher am ehesten dadurch vermieden werden, dass der geforderte Verkaufspreis (ohne Bearbeitungspauschale) sowie der Hinweis auf die bei Unterschreitung des Schwellenwerts anfallenden zusätzlichen Kosten und deren Höhe angegeben werden (für gesonderte Ausweisung des Zuschlags als Kostenposition auch OLG Hamm, WRP 2013, 382 [juris Rn. 36]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 1 PAngV Rn. 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 41; für Angabe des Verkaufspreises unter Einrechnung des bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts anfallenden Zuschlags sowie des Verkaufspreises bei Erreichen des Mindestbestellwerts BeckOK.UWG/ Barth, 26. Edition [Stand 1. Oktober 2024], § 3 PAngV Rn. 29-30a; Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimediarecht, 62. Ergänzungslieferung [Stand Juni 2024], Teil 13.4, Verbraucherschutz im Internet Rn. 174; Barth/ Hoppe, GRUR-Prax 2024, 367 Rn. 15)…“