OLG München: Verwendung von Ringen, die den Olympischen Ringen äußerst ähnlich sind, in Werbung für ein Gewinnspiel ist wegen bestehender Verwechslungsgefahr ein Verstoß gegen § 3 I 1 Nr. 2, 2 OlympSchG und begründet daher Unterlassungsanspruch

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Unter anderem dies hat das Gericht in dem Endurteil vom 26. September 2024 (Az.: 6 U 254/23 e) bezogen auf die Werbung für ein Gewinnspiele eines Verlagsunternehmens entschieden. Das Gericht begründete seine Ansicht unter anderem wie folgt:

„…Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 = NJW 2009, 2958 – E-Mail-Werbung ll, BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 17 – Empfehlungs-E-Mail). Der Begriff der Werbung ist weit zu verstehen und erfasst daher nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, etwa durch Imagewerbung oder Sponsoring (vgl. BGH GRUR 2016, 530 Rn. 16-„NoReply“- E-Mails; BGH GRUR 2016, 946 Rn. 27 – Freunde finden).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der werbliche Charakter der Gewinnspielanzeige im Vordergrund steht und es sich nicht um einen rein redaktionellen Beitrag der Beklagten handelt.

Zwar sind Preisrätsel und Gewinnspiele – wie von der Beklagten angeführt – grundsätzlich dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuordnen (BGH GRUR 2021, 643 Rn. 18, Urlaubslotto). Der Leser wird in dem Gewinnspiel jedoch auch eine Form der Eigenwerbung des Verlags für sein Produkt TV .. und … erkennen und es daher anders beurteilen als Beiträge, die zum engeren redaktionellen Bereich zählen (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 17, Preisrätselgewinnauslobung V). Zwar „beschäftigt“ sich das Gewinnspiel der Beklagten mit den Olympischen Spielen 2021 und hat insoweit einen redaktionellen Anteil, als sich die Gewinnspielfrage auf den Austragungsort der Olympischen Spiele 2021 bezieht.

Nach der konkreten Aufmachung und Gestaltung der Anzeige steht der werbliche Charakter jedoch klar im Vordergrund. Die Gewinnspielanzeige dient nach der Gesamtschau in erster Linie der Absatzsteigerung der gesamten Zeitschrift und damit der Förderung des Absatzes von Printerzeugnissen der Beklagten. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wird der Name der Zeitschrift besonders hervorgehoben und farblich hinterlegt. Die Gewinnsumme wird prominent dargestellt. Direkt darunter erfolgt blickfangmäßig die Darstellung des streitgegenständlichen Emblems, welches somit in der Werbung für die Ware TV … und … verwendet wird…“

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az.: I ZR 200/24 geführt.