Wichtig für Handel und Onlinehandel – Kennzeichnungspflichten hinsichtlich bei bestimmten Produkten ggf. enthaltenen Ladenetzteilen ab dem 28. Dezember 2024

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Die Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt ist (im Folgenden nur: „FunkanlagenRL“) bis zum 28. Dezember 2023 mit deutschen Regelungen durch den Gesetzgeber zu versehen. Die erforderlichen Anpassungen wurden durch eine Änderung des Funkanlagengesetzes (im Folgenden: „FuAG“) vorgenommen. 

Nachfolgend ein kurzer Überblick zu diesem Thema

A. betroffene Produkte

28. Dezember 202428. April 2026
• tragbare Mobiltelefone/Smartphones und andere Mobilfunktelefone
• Tablets
• Digitalkameras
• Kopfhörer
• Headsets
• tragbare Videospielkonsolen
• tragbare Lautsprecher
• E-Reader
• Tastaturen
• Mäuse
• tragbare Navigationssysteme
• Ohrhörer
Laptops

ABER: Die Anforderungen gelten jeweils nur für Produkte, die nach dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, dass nur Produkte betroffen sind, die nach dem Stichtag erstmals auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt wurden. Dies ist der Zeitpunkt des eigenen Imports der Produkte oder des Imports durch Vorlieferanten.

B. Angebot auch ohne Ladenetzteil

Gemäß § 4a I FuAG ist der Händler verpflichtet, den Kunden, sowohl Verbrauchern als auch anderen am Wirtschaftsleben Beteiligten, die Möglichkeit zu bieten, betroffene Produkte auch ohne Ladeteil zu erwerben. Dabei hat er sowohl eine Prüfpflicht als auch eine Angebotspflicht. Allerdings kann diese Regelung nur umgesetzt werden, sofern die Produkte auch tatsächlich herstellerseitig entsprechend bereitgestellt werden. Bestehende Produkte-Bundles von Produkt und Ladeteil müssen nicht geöffnet und als getrennte Produkte angeboten werden.

C. Verwendung von Piktogrammen zur Kennzeichnung, ob Ladenetzteil enthalten ist oder nicht

I. Piktogramme

1. Piktogramm mit der Information, dass im Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist

Weitere gestalterische Vorgaben

„Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Piktogramm kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung ‚a‘ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm.“

2. Piktogramm mit der Information, dass im Lieferumfang kein Ladenetzteil enthalten ist

Weitere gestalterische Vorgaben

„Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Piktogramm kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung ‚a‘ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm.“

II. Vorgaben

Das Piktogramm ist auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Piktogramm gut sichtbar und leserlich angebracht wird. Sollte die Anbringung aufgrund der Größe oder der Art des Gerätes aus der Verpackung nicht möglich sein, kann das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu dem Gerät ausgedruckt werden. Im Onlinehandel und anderen Verkaufsmöglichkeiten, die unter den Begriff des „Fernabsatzes“ fallen, gilt, dass das Etikett mit Piktogramm gut sichtbar und leserlich dargestellt wird. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die Angaben im Onlineshop in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe platziert werden. Die Verwendung von Etiketten mit Piktogramm ist empfehlenswert. Das Erfordernis „in der Nähe der Preisangabe“ lässt in konkreten Einzelfällen gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichte zu, da es einen rechtlichen Freiraum eröffnet. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Preisangabe unmittelbar wahrnehmbar ist. Die Angaben sollten daher so platziert werden, dass sie auf einen Blick gemeinsam mit dem Verkaufspreis wahrnehmbar sind .

D. Zusätzliches Piktogramm, wenn Ladenetzteil enthalten ist

Wenn eine Ladennetzteil mit enthalten ist, musss ein weiteres Piktogramm verwendet werden und dabei gewisse Vorgaben beachtet werden.

I. Piktogramm

II. Vorgaben

Es gelten folgende Vorgaben gemäß Anhang IA Teil IV FunkanlagenRL:

  • Anstelle der Buchstaben ‚XX‘ ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben ‚YY‘ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil mindestens liefern muss, damit diese maximalen Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung ‚USB PD‘ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll ‚USB PD‘ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer.
  • Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Etikett kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung ‚a‘ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm.

Für den Handel und Onlinehandel gelten zusätzlich die unter Ziffer C. dargestellten Vorgaben auch für dieses Piktogramm.

E. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Bei Nichtbeachtung der neuen Pflichten besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden Bußgelder in einer Höhe von bis zu 10.000 Euro festsetzen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, da ein Verstoß gegen die Vorgaben als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen ist.